Sehr geehrte Kunden!
Sehr geehrte Geschäftspartner!

Seit 1. Juli 2014 ist die Umsetzung der EN 1090 in ganz Europa verbindlich.

Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Nachstehend haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst und möchten Ihnen damit einen Überblick rund um das Thema EN 1090 geben.

Wozu eine Zertifizierung nach EN 1090?

Die EN 1090 stellt den Stand der Technik dar und ist anzuwenden, unabhängig ob man als Betrieb zertifiziert ist oder nicht. Die früher geltenden Normen ÖNORM B 4300 und ÖNORM B 4600 wurden durch die EN 1090 ersetzt und sind somit nicht mehr gültig. Hersteller, welche Produkte im Sinne der EN 1090 in den Verkehr bringen, sind seit Juli 2014 verpflichtet, zusätzlich ein CE-Kennzeichen inkl. einer Leistungserklärung abzugeben.

Dies können nur Betriebe, die über eine gültige zertifizierte werkseigene Produktionskontrolle verfügen.

 

Hörmanseder Stahlbau GmbH ist seit April 2012 nach EN 1090 - EXC 3 zertifiziert.

Für Fragen sowie konkrete Angebote stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach!

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EN 1090 Ein Überblick für Bauherren, Planer und Hersteller


Die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine akkreditierte Stelle und die CE-Kennzeichnung sind seit 1.7.2014 gesetzlich vorgeschrieben. Ausnahmen für den privaten Bereich sind nicht vorgesehen.

Abhängig von der festgelegten Ausführungsklasse (EXC), ergeben sich für den Hersteller die Anforderungen an die Fertigung, die Qualitätssicherung, den Prüf- und Dokumentationsaufwand. Zwingend erforderlich sind, abhängig von der jeweiligen Ausführungsklasse, z.B. die Fixierung der Bauteilspezifikation vor Fertigungsbeginn, eine Fertigungsplanung, die Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Werkstoffe, geprüfte Schweißer die nach Schweißanweisungen arbeiten, eine Schweißaufsicht, 100% Sichtprüfung der Schweißnähte, zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung, Maß- und Toleranzkontrolle, die Bauteilkennzeichnung und die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen/Prüfungen sowie ggf. aufgetretener Abweichungen oder Reparaturen. Ggf. müssen Prüfungen zum geforderten Korrosionsschutz (z.B. Beschichtungsprotokoll) und über die Montagekontrolle von HV-Verschraubungen nachgewiesen werden.

Der Hersteller muss von einer Zertifizierungs- und Inspektionsstelle gemäß EN 1090-1 zertifiziert sein.
Der Hersteller muss die Erstprüfung durchgeführt haben.
Die werkseigene Produktionskontrolle muss die Konformität mit der EN1090 ergeben haben.
Der Hersteller muss eine Leistungserklärung gemäß Bauprodukteverordnung ausstellen.

im Herstellungsaufwand, im Dokumentations- und Prüfaufwand, in der geforderten Personalqualifikation (Schweißaufsicht, Prüfpersonal), in den Anforderungen an das Produkt / den Bauteil.

Ja, die Zuordnung zu Ausführungsklassen (=EXC) wird in der ON-Regel 21090 festgelegt. Sie hat eine großzügige Regelung für Kleinbetriebe gebracht. Z.B. fallen Einfamilienhäuser mit bis zu vier Obergeschoßen und sonstige Tragwerke mit max. zwei Geschoßen (jeweils mit Einschränkungen hinsichtlich Stützenhöhen, Spannweiten und Verkehrslasten) in EXC1, sofern sie der Schadensfolgeklasse 1 oder 2a (Eurocode 1) entsprechen. Ebenso Geländer mit max. 1 kN/m Horizontalbelastung, auch im öffentlichen Bereich, sofern sie nicht in die Nutzungskategorie C5 fallen (Flächen mit möglichem Menschengdränge in Gebäuden mit öffentlichen Veranstaltungen).

Der Besteller legt die Ausführungsklasse durch Tragwerkplaner unter Berücksichtigung von Behördenvorgaben und den gültigen EUROCODES fest. Gibt es keine Festlegungen, so gilt EXC 2 als vereinbart (die Prüf-, Warn- und Hinweispflicht ist jedoch nicht aufgehoben).

Ja, vor allem bei größeren Bauvorhaben ist es aus Kostengründen durchaus sinnvoll Bauteile unterschiedlichen EXC zuzuordnen. Z.B. Haupttragwerke in EXC3 und untergeordnete Bauteile in EXC2. Grundsätzlich ist eine Ausführungsklasse bauteilbezogen.

Nein, es sind die spezifischen Vorgaben der EN 1090 zu regeln und es ist eine eigene Zertifizierung erforderlich.

Nein in EXC2, 3 und 4. Die Schweißaufsicht kann jedoch unter Einschränkungen an externe Personen untervergeben werden. In EXC1 sind geprüfte Schweißer gefordert, jedoch keine qualifizierte Schweißaufsicht gemäß EN1090-2.

Die CE-Kennzeichnung erfolgt am Bauteil selbst, auf der Verpackung oder mit den kommerziellen Begleitpapieren

Lieferanten unterliegen gemäß dem Recht der Vertragsfreiheit - sofern die Schutzziele nicht berührt werden - einzig und allein dem vereinbarten Liefervertrag, d.h. Statiker, Beschichter, ZfP-Prüfer, etc. benötigen keine Zertifizierung gemäß EN 1090. Hersteller müssen allerdings deren Leistungsfähigkeit beurteilen und unternehmen stets die volle Verantwortung gegenüber deren Kunden.

Halbzeuge müssen mit CE-Zeichen bestellt werden, sofern dafür harmonisierte Normen existieren. Das betrifft z.B. warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen (EN 10025-1), warmgefertigte Hohlprofile (EN 10210), kaltgefertigte Hohlprofile (EN 10219), Schweißzusätze (EN 13479), HV-Schrauben (EN 14399-1) und nicht vorgespannte Schraubengarnituren (EN 15048-1).

Das Produkt ist nicht gesetzeskonform in Verkehr gebracht. Dies hat neben versicherungstechnischen Konsequenzen sowohl zivilrechtliche als auch ggf. strafrechtliche Folgen, verbunden mit hohen Geldstrafen.

Einen vollständigen Überblick erhalten Sie in der Broschüre "AUSFÜHRUNG UND QUALITÄTSSICHERUNG VON STAHLBAUTEN" des Österreichischen Stahlbauverbandes, sowie im Merkblatt "Umsetzungspflicht der ÖNORM EN 1090" der Wirtschaftskammer.

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Unsere beste Werbung sind unsere zufriedenen Kunden. Deshalb hier ein kleiner Ausschnitt der Unternehmen, mit denen wir teilweise seit Jahren erfolgreich und partnerschaftlich zusammen arbeiten.